Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Quartier bestellt und zugesagt oder – falls eine schriftliche Zusage (Bestätigung) aus Zeitgründen nicht mehr möglich war – bereitgestellt ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Quartiers dem Gast Schadenersatz zu leisten.

4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistung den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen normalerweise bei: Übernachtung mit Frühstück 20%, Übernachtung mit Halbpension 30%, Übernachtung mit Vollpension 40% und reiner Übernachtung ohne zusätzliche Leistung 10%.

5. Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vermietung des Quartiers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

7. Der Mietvertrag gilt für einen Tag (24 Stunden) abgeschlossen, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Sofern das bestellte Quartier bei der Anreise vor 11 Uhr und bei der Abreise später als nach 11 Uhr vom Gast in Anspruch genommen wird, ist der Gastgeber zur Berechnung einer weiteren Übernachtung berechtigt.

Hinweise

Gegen Risiken aus dem Gastaufnahmevertrag kann man sich teilweise absichern. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung. Telefonische Buchungen und besondere Vereinbarungen sollten grundsätzlich umgehend schriftlich bestätigt werden.